Verbesserung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen

(gem. § 72 a SGB VIII) Informationen des Amtes für Jugend und Familie Mainz

Beitritte zur Rahmenvereinbarung - Online-Übersichts-Liste

Anbei die aktuelle Übersicht mit allen in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Vereine und Verbände (mit Wirkungskreis Mainz), die der rheinland-pfälzischen Rahmenvereinbarung (zum § 72a SGB VIII) beigetreten sind als PDF-Download (Stand: 13.07.2023 - die Liste wird regelmäig aktualisiert).
Darüber hinaus finden Sie in der Datenbank des Landesjugendamtes Rheinland Pfalz alle Vereine und Verbände, die automatisch durch den Beitritt ihrer Dachverbände ebenfalls der Rahmenvereinbarung beigetreten sind.

Aufruf des Amtes für Jugend und Familie der Landeshauptstadt Mainz

Träger der freien Jugendhilfe werden aufgefordert, zur Rahmenvereinbarung zum präventiven Kinderschutz beizutreten

Vordruck zur Beitrittserklärung

Der Gesetzgeber hat am 01.07.2012 den § 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz neu gefasst. Wesentliches Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, sicherzustellen, dass im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe weder hauptamtlich noch neben- oder ehrenamtlich Personen tätig werden, die insbesondere wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit rechtskräftig verurteilt worden sind. Die Umsetzung des Gesetzes ist Pflicht. Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern zu etablieren, um Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Laut Gesetz soll dies über Vereinbarungen, die die zuständigen Jugendämter mit allen Trägern der Jugendhilfe zu schließen haben, sichergestellt werden. Dieser Vereinbarungsabschluss mit dem Amt für Jugend und Familie der Landeshauptstadt Mainz bezieht sich auf alle Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe: Kirchengemeinden, Vereine, Verbände und weitere Organisationen, wie beispielsweise Sport- oder Kulturvereine als auch privat-gewerbliche Träger, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, wie z.B. Jugendfreizeiten, Jugendarbeit, etc. wahrnehmen.Um diesbezüglich eine Vielzahl von Einzelvereinbarungen mit all den Trägern und den Jugendämtern im Land zu vermeiden, ist eine Rahmenvereinbarung zum § 72a SGB VIII für Rheinland-Pfalz entwickelt worden und am 23.01.2014 auf Landesebene in Kraft getreten. Die Landeshauptstadt Mainz ist am 05.11.2014 mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Rahmenvereinbarung beigetreten, so dass sie für das Amt für Jugend und Familie der Landeshauptstadt Mainz bindend ist. Alle Träger von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz Stadt Mainz sind nun eingeladen, dieser Rahmenvereinbarung beizutreten. Die Auszahlung von Zuschüssen und vergleichbarer öffentlicher Förderung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist ab 01.07.2015 an die Voraussetzung geknüpft, dass der Empfänger bis zu diesem Zeitpunkt seinen Beitritt zur Rahmenvereinbarung erklärt hat, sofern in seinem Auftrag Personen ehren- oder nebenamtlich tätig sind, deren Tätigkeit von der Rahmenvereinbarung erfasst wird.

Der Beitritt ist schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Mainz, 51 - Amt für Jugend und Familie, z. Hd. Frau Martina Zendel, PF 3620, 55026 Mainz, anhand des Vordruckes zur Beitrittserklärung zu erklären.

Weitere Informationen sowie die Rahmenvereinbarung finden Sie auf der Homepage des Landesjugendamtes unter: www.lsjv.rlp.de
(s. Rubrik 'Kinder, Jugend und Familie/Rahmenvereinbarung zu § 72a SGB VIII').

Die Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses (LJHA)

einschließlich der Rahmenvereinbarung zu § 72a SGB VIII sowie die Rahmenvereinbarung und ihre Anlagen in der Übersicht
(als PDF-Downloads):

Flyer zu § 72 a SGB VIII - Umsetzung in Rheinland-Pfalz

Empfehlung zu § 72a SGB VIII

Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII

Info PP Rechtsgrundlage zu der Rahmenvereinbarung zu § 72 a SGBVIII

Anlage 1 - Beitritt Landesverbände/örtliche öffentliche Träger (Jugendamt)

Anlage 2 - Beitritt örtliche Maßnahmeträger/Gemeinden/Kirchengemeinden   

Anlage 3 - Definition Ehrenamt/Nebenamt 

Anlage 4 - Handlungsempfehlungen AGJ/BAGLJÄ

Anlage 5 - Gesetzestext des § 72 a SGB VIII

Anlage 6 - Information zum Europäischen Führungszeugnis

Anlage 7 - Gesetzestexte zu §§ 30, 30 a BZRG

Anlage 8 - Antrag-Bestätigung beim Einwohnermeldeamt zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses

Anlage 9 - Antrag-Selbstverpflichtungserklärung des ehrenamtlichen Mitarbeiters

Die obigen und viele weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Internet-Seite des Landesamtes für Jugend, Soziales und Versorgung.

Hintergrundartikel zum Thema:

Vereinbarungen nach § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII mit Trägern der Freien Jugendhilfe (PDF, 96 kb)

Quelle: "Jugendhilfereport 2 /2014, Rechtsfragen der Jugendhilfe" LVR-Landesjugendamt Rheinland

Pressebereich:

Die Pressemitteilung als PDF-Download (v. 01.11.14):
Einladung zur Informationsveranstaltung am 10.11.2014 - Verbesserung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen - Umsetzung des § 72 a SGB VIII)


Weitere Infos:

Martina Zendel
Telefon: 06131/ 12 21 73
Fax: 06131/ 12 25 34
Mail: martina.zendel[at]stadt.mainz.de

Landeshauptstadt Mainz
Bonifazius-Turm B (14. OG)
51.02 Amt für Jugend und Familie
Erthalstraße 1
55118 Mainz

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