Darf man im öffentlichen Raum Geburtstage feiern? ...

so lautete Mitte 2022 verkürzt formuliert die Anfrage der SPD im Ortsbeirat Mainz-Altstadt.

Die Anfrage wurde von der zuständigen Dezernentin Janina Steinkrüger wie folgt beantwortet:

Frage: 1. Inwieweit darf auf öffentlichen Grünflächen in Mainz eine private Feier, z.B. ein Kindergeburtstag, durchgeführt werden? Gibt es Unterschiede zwischen der Altstadt und anderen Stadtteilen oder zwischen unterschiedlichen Arten von Grünflächen? Wie ist die Regelung auf Spielplätzen?
Antwort: Die öffentlichen Grünanlagen dienen als Ruhezonen innerhalb der Stadt der Erholung und Entspannung der Einwohner:innen, zum Teil darüber hinaus (z.B. Kinderspielplätze, Bolzplätze, Spielparks) der aktiven Freizeitgestaltung. Private Feiern, wie Kindergeburtstage in kleinem Rahmen von ca. 20 Personen sind “spontan“ und ohne Aufbauten grundsätzlich auf öffentlich nutzbaren Grünflächen wie dem Volkspark möglich. Es werden hierfür allerdings keine Flächenreservierungen und Einschränkungen der öffentlichen Nutzungen durch das Fachamt vorgenommen. Die vom Stadtrat beschlossene Satzung über die Benutzung der Grünanlagen (Grünanlagensatzung) ist einzuhalten.
Es wird kein Unterschied zwischen den Stadtteilen oder den nutzbaren Flächen gemacht. Eine Besonderheit besteht im historischen Stadtpark, der, einschließlich des Rosengartens, zusätzlich als Denkmalzone unter Schutz gestellt ist. Dieser Landschaftspark soll insbesondere der ruhigen Naherholung dienen.

Frage: 2. Welche Rechtsgrundlagen (kommunal oder übergeordnet) sind hierfür relevant?
Antwort: Rechtsgrundlagen sind die ‚Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Mainz‘ (Grünanlagensatzung), die RVO zur Unterschutzstellung der Denkmalzone Stadtpark sowie die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen‘.

Frage: 3. Wo dürfen Altstädterinnen und Altstädter in überschaubarem Umfang Tische/Bänke, einen Pavillon, ein Planschbecken oder eine kleine Hüpfburg aufstellen?
Antwort: Im öffentlichen Raum ist für das Aufstellen von Bauten wie Tischen, Planschbecken, oder gar Hüpfburgen gemäß der Satzung über die Benutzung der Grünanlagen die Beantragung einer Sondernutzung erforderlich.

Frage: 4. Auf welcher öffentlichen Grünfläche (inklusive Spielplatz oder Grillplatz) in der Altstadt oder in näherer Umgebung ist es möglich, einen Strom- oder Wasseranschluss zu nutzen?
Antwort: Die Nutzung von Strom- und Wasseranschlüssen bedarf gewissen Sicherheitsstandards und Kompetenzen und werden daher nur im Rahmen von Sondernutzungen nach Einweisung freigegeben.

Frage: 5. Wann sind Nutzungen wie in den vorigen Punkten beschrieben (sofern erlaubt und möglich) anzumelden? Wann und ggf. in welcher Höhe sind Gebühren hierfür zu entrichten?
Antwort: Die Satzung zur Benutzung von Grünanlagen findet gemäß der Beschlusslage des Stadtratesseine Anwendung. Die Gebühren richten sich nach Größe und Dauer der Sondernutzung.

Mainz, 27.07.2022
gez. Steinkrüger
Janina Steinkrüger, Beigeordnete

Die Antwort zur Anfrage als PDF-Download!


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Marcus Hansen
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