Zur Aufgabe und Arbeit des Jugendhilfeausschusses (in Mainz)

Während die Verwaltung des Jugendamtes die laufenden Geschäfte erledigt, hat der Jugendhilfeausschuss ein Beschlussrecht in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Mit dieser verantwortlichen Beteiligung von Bürgern sowie Fachkräften der Jugendhilfe entsteht die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes, die einzigartig in der deutschen Verwaltungsstruktur ist.
Die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses binden das Handeln der Jugendamtsverwaltung.
Die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes sowie die Aufgaben und Zusammensetzung eines Jugendhilfeausschusses sind im Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe geregelt:
- § 70 SGB VIII Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
- § 71 SGB VIII Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.

In Mainz setzt sich der Jugendhilfeausschusswie folgt zusammen (Wahlperiode 2019-24; die Anzahl der Parteivertreter:innen richtet sich nach dem letzten Ergebnis der Kommunalwahl und der Anzahl der Parteimitglieder im Stadtrat):
- Stimmberechtigte Mitglieder:
1 Sozialdezernent (SPD)
3 Vertreter:innen der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen
2 Vertreter:innen der CDU
2 Vertreter:innen der SPD
1 Vertreter:in der Fraktion Die Linke
1 Vertreter:in der FDP
1 Vertreter:in der Freien Wähler
1 Vertreter:in der AfD
1 Vertreter:in des DPWV
1 Vertreter:in des DRK-Kreisverbandes Mainz-Bingen
1 Vertreter:in des Diakonischen Werks Rheinhessen
3 Vertreter:innen des Stadtjugendrings (Vertreter der Verbände und Vereine im Stadtjugendring bzw. Vorstand)
- Beratende Mitglieder:
1 Leiter:in des Jugendamtes
1 Fachkraft des Jugendamts (Stadtjugendpfleger)
1 Behinderbeauftragter der Stadt Mainz
1 Frauenbeauftragte der Stadt Mainz / in der Mädchenarbeit erfahrene Frau
1 Vertreter:in des Polizeipräsidiums
1 Vertreter:in des Amtsgerichts
1 Vertreter:in der Agentur für Arbeit
1 Vertreter:in der Schulbehörde
1 Vertreter:in des Gesundheitsamtes
1 Vertreter:in des Beirats für Migration und Integration
1 Vertreter:in des Stadtjugendrings
1 Vertreter:in der Kath. Kirche
1 Vertreter:in der ev. Kirche
1 Vertreter:in der Freireligiösen Gemeinde
1 Vertreter:in der Jüdische Gemeinde
1 Vertreter:in der Bewährungshilfe beim LG Mainz
1 Vertreter:in der Arbeiterwohlfahrt
1 Vertreter:in des Stadtelternausschusses
1 Vertreter:in der Stadtschülervertretung


weitere Infos:

Marcus Hansen
Telefon: 06131/12-2870
Fax: 06131/12-2534
E-Mail: marcus.hansen[at]stadt.mainz.de

Landeshauptstadt Mainz
Bonifazius-Turm B (13. + 14. OG)
51.02 Amt für Jugend und Familie
Erthalstraße 1
55118 Mainz

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