Ehrenamtliche Vormundschaft

Wenn Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht wahrnehmen können, weil sie zum Beispiel krank oder nicht in der Lage sind, sich angemessen zu kümmern, bestimmt das Familiengericht, wer anstelle der Eltern wichtige Entscheidungen für das Kind treffen soll.

Die Menschen, die in diesem Rahmen Verantwortung für Kinder übernehmen, nennt man Vormundin oder Vormund. Meistens übernehmen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Jugendamtes diese Aufgabe.

Zum 01.01.2023 ist das Vormundschaftsrecht reformiert worden. Mit der Reform des Gesetzes soll der Einsatz ehrenamtlicher Vormundschaften gefördert und unterstützt werden. Es soll verstärkt die Möglichkeit geben, dass Menschen aus dem direkten Umfeld des Kindes oder auch andere sozial engagierte Menschen eine Vormundschaft übernehmen können. So kann zu dem Kind in einer ohnehin schwierigen Zeit eine Beziehung zu einer Vertrauensperson geschaffen werden, die die sich Zeit für dessen Bedürfnisse nehmen kann.

Menschen, die eine ehrenamtliche Vormundschaft übernehmen möchten, müssen dafür geeignet sein. Sie können beim Jugendamt Beratung in Anspruch nehmen und werden auf die Übernahme des Ehrenamtes vorbereitet und geschult.

Der Infoflyer als Download [PDF]
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Informationen für Kinder

Solange Du noch nicht volljährig bist, muss ein Erwachsener für Dich Entscheidungen treffen und für Dich unterschreiben, zum Beispiel einen Handyvertrag oder die Anmeldung in einem Verein, die Anmeldung in einer Schule oder auch die Zustimmung zu einer Operation.  Normalerweise machen das Deine Eltern.
Wenn Deine Eltern sich nicht um dich kümmern können oder dürfen, muss ein anderer Erwachsener diese Aufgaben übernehmen. Diese Person wird Vormund oder Vormundin genannt.  Wer deine Vormundschaft übernimmt, entscheidet das Gericht.

Die Vormundin oder der Vormund soll dich unterstützen und für dich da sein.

Du hast das Recht, mitzubestimmen, wer Deine Vormundin oder Dein Vormund werden soll und kannst diesbezüglich Wünsche äußern. Auch hast du das Recht, bei wichtigen Entscheidungen beteiligt zu werden.
Deine Vormundin oder dein Vormund ist verpflichtet, regelmäßig Kontakt zu dir zu halten, damit ihr euch kennenlernen könnt und du die Möglichkeit hast, deine Wünsche und Vorstellungen zu besprechen.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat gemeinsam mit dem Bundesforum Vormundschaften eine Broschüre für Kinder und Jugendliche veröffentlicht, wo du viele hilfreiche Informationen finden kannst. Diese Broschüre: „Dein Vormund vertritt dich“ findest du im Internet (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/dein-vormund-vertritt-dich-95994)

Du kannst dich aber auch direkt an uns wenden:
Fachstelle Ehrenamtliche Vormundschaften, Frau Gerburg Rizzi, Telefon 06131-123509, gerburg.rizzi@stadt.mainz.de
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Vorsorgemöglichkeit für Eltern

Viele Eltern beschäftigt die Frage, wer sich um ihre Kinder kümmert, sollte ihnen etwas zustoßen.
Als Eltern minderjähriger Kinder können Sie vorsorgend klären, wer im Falle Ihres Todes oder Ihrer Verhinderung (zum Beispiel bei einer schweren Erkrankung) die Vormundschaft für ihr Kind übernehmen soll. Dies muss in einer letztwilligen Verfügung, zum Beispiel einem Testament, festgehalten werden. Es empfiehlt sich, gegebenenfalls eine Beratung bei einem Notar in Anspruch zu nehmen.

Sie können Lebenspartner, Familienmitglieder wie zum Beispiel Großeltern oder auch Freunde, als Vormund:in benennen. Sie können auch jemanden ausschließen. Die von Ihnen bestimmte Person sollte volljährig und geschäftsfähig sein. Zudem ist es sinnvoll, mit der von Ihnen ausgewählten Person zu sprechen und deren Einverständnis einzuholen.

Sollten Sie keine Vorsorge für eine mögliche Vormundschaft getroffen haben, bestimmt das Familiengericht eine Person, die die Vormundschaft übernehmen soll. Häufig wird das Jugendamt zum Amtsvormund bestellt.

Eine Vormundin oder ein Vormund wird immer vom Familiengericht bestellt. Wenn Sie im Vorfeld eine Person benannt haben, so hat das Familiengericht Ihre Benennung zu berücksichtigen. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht Ihren Wunsch übergehen, beispielsweise, wenn die von Ihnen benannte Person krank geworden ist oder durch die Bestellung der von Ihnen benannten Person das Kindeswohl gefährdet wäre. Wenn ihr Kind 14 Jahre alt oder bereits älter ist, wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt.

Wir beraten Sie gern in einem persönlichen Gespräch.
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Informationen für minderjährige Mütter

Sie sind noch keine 18 Jahre alt und sind schwanger oder haben vor kurzem ein Kind zur Welt gebracht?
In unserm deutschen Recht wird bestimmt, dass die elterliche Sorge eines minderjährigen Elternteils ruht. Deshalb muss Ihr Kind in wichtigen rechtlichen Angelegenheiten von einem Vormund vertreten werden.

Rechte minderjähriger Mütter:
Eine minderjährige Mutter ist befugt, neben dem gesetzlichen Vertreter Entscheidungen im Rahmen der Personensorge zu treffen.
Sie für die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes selbst verantwortlich. Sie kann beispielsweise den Aufenthalt, den Namen, die Religion oder auch die Konfession ihres Kindes bestimmen.

Vorschlag eines ehrenamtlichen Vormunds bereits vor der Geburt:
Eine Vormundschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes in die Wege geleitet werden. Die minderjährige Mutter kann für dieses Amt eine Person, die ihr nahesteht, zum Beispiel aus der Familie vorschlagen. Der Vormund wird dann vom Gericht bestellt.

Gesetzliche Vormundschaft durch das Jugendamt:
Besitzt das Kind bei Geburt noch keinen Vormund, so wird automatisch das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund. Das Jugendamt vertritt das Kind in allen Angelegenheiten der Personen- und Vermögenssorge.

Im Bereich der tatsächlichen Personensorge „überlappt“ sich die Sorge des Jugendamtes mit der Sorge der Mutter. Beide sind zuständig. Bei Meinungsverschiedenheiten sieht der Gesetzgeber einen Meinungsvorrang der Mutter. Beide Seiten sollten jedoch bei Meinungsverschiedenheiten versuchen, sich zu einigen.

Haben Sie Fragen? Gerne können Sie sich von uns beraten lassen.
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Kontakt:

Fachstelle Ehrenamtliche Vormundschaften
Frau Gerburg Rizzi
Bonifaziusturm B, 12. Stock
Erthalstraße 1
55118 Mainz                                                        

Telefon 06131-12 3509                                               
gerburg.rizzi@stadt.mainz.de
ehrenamtliche.vormundschaften@stadt.mainz.de

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