Ganztagsförderungsgesetz:

Das Ganztagsförderungsgesetz (kurz: GaFöG) beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Jahr 2026. Ab dem Schuljahr 2026/27 haben zunächst alle Kinder der ersten Klassenstufe – unabhängig vom Bedarf der Eltern - einen Anspruch darauf, ganztägig betreut und gefördert zu werden. Der Anspruch soll in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden; somit erhält jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 ab dem Schuljahr 2029/30 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. Diese kann sowohl in Horten als auch in Ganztagsschulen und Betreuenden Grundschulen stattfinden.
Der Rechtsanspruch wird im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen Werktagen vor. Die Unterrichtszeit wird angerechnet. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Schulferien, dabei können die Bundesländer eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Eltern sind nicht verpflichtet, das Angebot in Anspruch zu nehmen.

Die Umsetzung des Rechtsanspruchs in Mainz wird derzeit vorbereitet.

·    Antworten auf häufige Fragen zur Umsetzung des Rechtsanspruchs in Rheinland-Pfalz
·    Übersicht des Bundestags zum Ganztagsförderungsgesetz (Gesetzesentwürfe und verabschiedetes Gesetz vom 02.10.2021):

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